Grundsatz
Die Zugehör teilt das rechtliche Schicksal der Hauptsache.
Ausnahme
Die Beteiligten haben im konkreten Fall etwas anderes bestimmt (ZGB 644 Abs. 1).
Veräusserung und Verpfändung
Grundsatz:
Die Veräusserung oder Belastung der Hauptsache bezieht sich ohne weiteres auch auf die Zugehör, wenn keine Ausnahme gemacht wurde.
Wirkungserstreckung der Zugehörsanmerkung auf alle Grundpfandgläubiger:
Die Richtigkeitsvermutung von ZGB 805 Abs. 2 nutzt sämtlichen Grundpfandgläubigern, unabhängig davon, ob die Grundpfandrechte vor oder nach der Zugehörsanmerkung errichtet wurden; sie erstreckt sich auch auf nachträglich angeschaffte Zugehör.