Werkzugehör
Der Begriff für die Zugehör im Sinne von ZGB 676 ist nicht gleichbedeutend mit der hier kommentierten Zugehör im Sinne von ZGB 644 f. Die Zugehör nach ZGB 676 betrifft die sog. Werkzugehör, d.h. „Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft u.dgl.“. Diese Leitungen stellen Zugehör des Werkes dar, von dem Sie ausgehen und gelten als Eigentum des Werkes.
Unternehmenszugehör
Das schweizerische Recht kennt in Anbetracht der eingangs erwähnten Voraussetzungen keine allgemeine Unternehmenszugehör.
Auf verschiedenen Bauplätzen betriebene Baumaschinen eines Baugeschäftes sind keine Zugehör des Werkhofes (BGE 80 II 228).
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