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Zugehör / Mobiliar / Inventar

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Selbständige bewegliche Sachen

Rechtsgebiet:
Zugehör / Mobiliar / Inventar
Stichworte:
Inventar, Mobiliar, Zugehör
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die bewegliches Sache muss selbständig sein.

Das Erfordernis der Selbständigkeit hat zur Folge, dass

  • Bestandteile nicht Zugehör sein können;¨
  • Hauptsache und Zugehör verschiedene Eigentümer haben können (vgl. Konfliktsituationen)

Zugehör kann nur eine bewegliche Sache sein.

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