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Zugehör / Mobiliar / Inventar

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Konfliktsituationen

Rechtsgebiet:
Zugehör / Mobiliar / Inventar
Stichworte:
Inventar, Mobiliar, Zugehör
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bauhandwerkerpfandrecht c. Eigentumsvorbehalt

Die Zugehör ist eine bewegliche Sache, an der sich der Handwerker vertraglich das Eigentum vorbehalten kann und damit nach einer Lehrmeinung nicht zugleich den Schutz des Bauhandwerkerpfandrechtes beanspruchen dürfe. Umgekehrt kann durch die Pfandhafterstreckung Zugehör auf dem Wege der Grundpfandverwertung versilbert werden.

Unterschiede:

Eigentumsvorbehalt

  • Vereinbarung vor oder spätestens mit Ablieferung bzw. Montage der Zugehör
  • Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister vor Ablieferung (OR 715 Abs. 1)
  • Grundeigentümer ist i.d.R. nicht Vertragspartner des Werklieferanten, der oft Subunternehmer eines GU oder TU ist, weshalb erster wohl kaum bereit sein wird einen Eigentumsvorbehalt einzuräumen.

Bauhandwerkerpfandrecht

  • Gesetzlicher Anspruch
  • Eintragung im Grundbuch noch 3 Monate nach Arbeitsvollendung.

Unseres Erachtens schliesst die Zugehörsverbindung die Fahrnisverwertung aus und es sollte der Werklieferant infolge Gleichbehandlung von Zugehör wie Bestandteilen über ein Bauhandwerkerpfandrecht vorgehen können; der Werklieferant kann aber nicht beides gleichzeitig beanspruchen. Das richtige Vorgehen sollte aber aufgrund des konkreten Einzelfalls geprüft werden.

Kompetenzstücke

Gegenstände wie Gerätschaften und Werkzeuge, können einerseits Kompetenzstücke (Berufswerkzeuge, Betreibung: SchKG 92; Konkurs: SchKG 224) und andererseits kraft Grundeigentümerwillen oder Ortsgebrauch Zugehör bilden.

Es ist im konkreten Fall zu prüfen, welches Recht, Zugehör oder Kompetenzanspruch, Vorrang geniesst.

Dritteigentum

Hauptsache und Zugehör können verschiedene Eigentümer haben. Auch „fremde Sachen“ können Zugehör sein, vgl. BGE 60 II 195.

Verliert der Dritteigentümer durch die Zugehörsbildung seine Rechte, kann er unter allen Titeln (je nach Situation aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung und/oder aus Bereicherung) gegen den Eigentümer der Hauptsache oder – wenn dieser den Rechtsverlust nicht verursacht hat – gegen den Verursacher vorgehen.

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