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Zugehör / Mobiliar / Inventar

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Fazit

Rechtsgebiet:
Zugehör / Mobiliar / Inventar
Stichworte:
Inventar, Mobiliar, Zugehör
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Zugehörbildung ist eine zweckmässige Sache.

Sie verlangt bei der Widmung und auch nachher ein zweckmässiges Controlling des Grundpfandgläubigers. Der Grundpfandgläubiger sollte in regelmässigen Abständen prüfen, ob und wenn ja, welche Gegenstände ersetzt oder neu angeschafft wurden. Bei Austausch und Neuanschaffungen sollten Widmung und Anmerkung ergänzt werden; auf die Klausel betreffend Neuanschaffungen ist kein Verlass; diese Fälle enden meistens im Lastenbereinigungsprozess bzw. im Kollokationsprozess. Beim Controlling ist zu berücksichtigen, dass der unaufhaltsame technologische Fortschritt den Grundeigentümer zum immer schnelleren Austausch von Maschinen und Betriebseinrichtungen zwingt.

Fehlendes Controlling führt im Insolvenzfall meist zur Überraschung, dass die Anmerkungsgegenstände gar nicht mehr im Betrieb sind. Es bleibt dann nur festzustellen, dass die Zugehörsanmerkung unwissentlich zum zahnlosen Papiertiger mutiert ist.

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