Anmerkung („Eintragung“ im Grundbuch)
Die Anmerkung
- erfolgt auf Begehren des Grundeigentümers (ZGB 946 Abs. 2; GBVo 78).
- hat keine konstitutive Wirkung.
- begründet nur eine widerlegbare Vermutung für den Zugehörbestand.
Beweislast
Ist die Zugehör angemerkt, so wird die Zugehörqualitität vermutet, solange nicht dargetan ist, dass die Sache nach den Vorschriften des ZGB nicht Zugehör sein kann (ZGB 805 Abs. 2).
Beweislastumkehr
Im Streitfalle hat
- nicht der Grundeigentümer oder Grundpfandgläubiger die Zugehörsqualität zu beweisen
- der die Zugehörsqualität Bestreitende zu beweisen, dass es sich nicht um Zugehör handle.
Löschung der Anmerkung
Die Zugehörsvermutung bei angemerkter Zugehör (vgl. Beweislastumkehr/ZGB 805 Abs. 2) bewirkt zugunsten der Grundpfandgläubiger, dass eine Streichung der Zugehörsanmerkung im Grundbuch nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger erfolgen darf (vgl. ZGB 946 Abs. 2).